Rechtsprechung
   BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,18688
BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21 (https://dejure.org/2022,18688)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.2022 - 6 VR 2.21 (https://dejure.org/2022,18688)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 2022 - 6 VR 2.21 (https://dejure.org/2022,18688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,18688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Im Fall eines Vereinsverbots ist es demgemäß sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von einer Anhörung abzusehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Die Entscheidung über den Verzicht auf die Anhörung steht im behördlichen Ermessen, bedarf einer Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 B 1701/11 - NVwZ-RR 2012, 163 m. w. N.).

    Laut einem Behördenzeugnis (zu dessen Beweiskraft vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 55) des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) erklärte Ka. bei diesem Treffen, es gebe mittlerweile "vier Vereinsvertretungen" des W.-Projekts in Deutschland und er könne für alle sprechen.

    Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 30 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.10.1999 - 1 A 4.98

    Ersatzorganisation einer durch Verfügung verbotenen Vereinigung - Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Diese Grundsätze gelten auch bei dem Verbot einer Ersatzorganisation (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 19).

    Beide sind organisatorisch nicht "dasselbe", wollen aber funktionell "dasselbe" (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 Nr. 31 S. 19).

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 S. 67 und Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 19; BVerfG, Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 ; siehe auch BT-Drs.

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Im Fall eines Vereinsverbots ist es demgemäß sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von einer Anhörung abzusehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Dabei muss nicht entschieden werden, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis zu Art. 9 GG die Bildung und der Bestand sowie das sonstige Handeln von Vereinen durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 90).

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvB 2/51

    Vollstreckung eines Urteils des BVerfG

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Auf die Form und die räumliche Ausdehnung der neuen Organisation kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 ).

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 S. 67 und Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 19; BVerfG, Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 ; siehe auch BT-Drs.

  • BVerwG, 21.09.2020 - 6 VR 1.20

    Verbot der Vereinigung "Combat 18 Deutschland" bleibt vollziehbar

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele, wenn die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 41 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 10).

    Im Fall eines Vereinsverbots ist es demgemäß sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von einer Anhörung abzusehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 1 VR 2.95

    Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Verbotsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Dabei folgt aus dem Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 GG in § 8 Abs. 1 VereinsG, dass "verfassungswidrige Bestrebungen" im Sinne des § 8 Abs. 1 VereinsG alle drei Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bzw. des Art. 9 Abs. 2 GG einschließen und damit auch die Bildung von Ersatzorganisationen strafgesetz- oder völkerverständigungswidriger Vereine verboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 S. 65 f.; BT-Drs. 4/430 S. 18).

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 S. 67 und Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 19; BVerfG, Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 6, 300 ; siehe auch BT-Drs.

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226).
  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Zuständigkeitsbegründend ist danach unter anderem bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese für sich genommen den Verbotstatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 12).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15

    Anhörung; Auflösung; einheitliches Netzwerk; Hisbollah; Inländerverein; Israel;

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Mit Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - (BVerwGE 153, 211) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das Vereinsverbot.
  • VGH Hessen, 23.09.2011 - 6 B 1701/11

    Heilung eines Anhörungsfehlers

    Auszug aus BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
    Die Entscheidung über den Verzicht auf die Anhörung steht im behördlichen Ermessen, bedarf einer Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 B 1701/11 - NVwZ-RR 2012, 163 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

  • BVerwG, 21.04.1995 - 1 VR 9.94

    Wiking-Jugend - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

  • BGH, 18.09.1961 - 3 StR 25/61

    Zulässigkeit einer Kandidatur ehemaliger Mitglieder der KPD nach Parteiverbot auf

  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

    Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lehnte der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2022 (6 VR 2.21 ) ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Streitakte, die von dem Kläger und der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die Verwaltungsvorgänge und den Inhalt des beigezogenen Verfahrens 6 VR 2.21 Bezug genommen.

    Diese Grundsätze gelten auch bei dem Verbot einer Ersatzorganisation (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 19; Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - juris Rn. 15).

    Die Entscheidung über den Verzicht auf die Anhörung steht im behördlichen Ermessen, bedarf einer Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - juris Rn. 15).

    Der Senat geht entgegen dem klägerischen Vorbringen davon aus, dass diese Unterlagen Ch. und damit dem Kläger zuzurechnen sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - (Rn. 31) verwiesen.

  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 20 CS 23.1910

    Einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung, selbständige

    Im Rahmen dieser Abwägung sind - soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar - maßgeblich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 9.6.2022 - 6 VR 2/21 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89).
  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 20 CS 23.2238

    Einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung, isolierte

    Im Rahmen dieser Abwägung sind - soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar - maßgeblich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 9.6.2022 - 6 VR 2/21 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89).
  • BVerwG, 08.02.2024 - 6 KSt 1.24

    Pauschaler Streitwert bei Vereinsverbot

    Die sich daraus ergebende Bedeutung der Sache bemisst der für das Vereinsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Ausübung seines ihm zustehenden Ermessens und in ständiger Praxis nicht nach dem wirtschaftlichen Wert des im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot beschlagnahmten Vereinsvermögens, sondern nach demjenigen Wert, der für solche Verfahren in der jeweils geltenden Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - 1 B 75.98 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 100 und vom 9. Juni 2002 - 6 VR 2.21 - juris).
  • OVG Bremen, 15.11.2022 - 1 D 87/22

    Verbot eines Vereins, der die Hizb Allah unterstützt - Anhörung; Hisbollah; Hizb

    Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (BVerwG, Beschl. v. 09.06.2022 - 6 VR 2.21, juris Rn. 40, vgl. auch Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7.19, juris Rn. 30 m.w.N. und Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15, juris Rn. 18; siehe ebenso OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2013 - OVG 1 A 4.12, juris Rn. 76; SächsOVG, Urt. v. 08.09.2016 - 3 C 8/14, juris Rn. 128).
  • VGH Bayern, 10.10.2023 - 20 CS 23.1460

    Pflegedienst für ambulante Pflege- und Hauswirtschaftsleistungen als

    Im Rahmen dieser Abwägung sind - soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar - maßgeblich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 9.6.2022 - 6 VR 2/21 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89).
  • VG Hamburg, 24.08.2022 - 14 E 2849/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Iraners gegen eine wegen des Verdachts der

    eine Ersatzorganisation für den rechtskräftig verbotenen Verein "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." (vgl. BMI, Drei Spendensammelvereine wegen Terrorfinanzierung verboten, 19.5.2021, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/05/verbotsverfahren-hisballah-spenden.html, zuletzt abgerufen am 25.8.2022; BVerwG, Beschl. v. 9.6.2022, 6 VR 2/21; zum Verbotsverfahren gegen "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris; BVerfG, Beschl. v. 2.7.2019, 1 BvR 385/16, juris), der finanziell durch das Sammeln von Spenden die "Hizb Allah" unterstützt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris Rn. 20 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht